Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 9

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

2. Abschnitt
Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,

Bei einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, oder einer Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
  2. Ziffer 2
    Nur wenn dies in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
  3. Ziffer 3
    Die Verantwortlichen für die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß Paragraph 4, verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239581

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P9/NOR40239581

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