Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstatistikgesetz 2000 § 48

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Errichtung des Wirtschaftsrates

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied wird entsandt:
      1. Litera a
        vom/von der Bundesminister/in für Finanzen,
      2. Litera b
        vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,
      3. Litera c
        vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,
      4. Litera d
        vom/von der Bundesminister/in für Inneres und
      5. Litera e
        vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.
    3. Ziffer 3
      vier Mitglieder werden gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vom Bundeskanzler bestellt.
  6. Absatz 6,Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.
  7. Absatz 7,Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  8. Absatz 8,Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P48/NOR40239578

Navigation im Suchergebnis