(3)Absatz 3,Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
Statistische Einheit (§ 3 Z 3);Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
Kontinuität (§ 3 Z 11);Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
Periodizität (§ 3 Z 12);Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
Art der Erhebung (§ 6);Art der Erhebung (Paragraph 6,);
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).