Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

Paragraph 4, (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

  1. Ziffer eins
    durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
  2. Ziffer 2
    durch Bundesgesetz oder
  3. Ziffer 3
    durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
  1. Absatz 2,Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
    2. Ziffer 2
      Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
    3. Ziffer 3
      Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
    4. Ziffer 4
      Stichtag der Erhebung;
    5. Ziffer 5
      ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
    6. Ziffer 6
      Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
    7. Ziffer 7
      Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
    8. Ziffer 8
      welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
    9. Ziffer 9
      Art der Erhebung (Paragraph 6,);
    10. Ziffer 10
      Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
    11. Ziffer 11
      Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
  3. Absatz 4,Sind in einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Verwaltungsdatei

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067236

Alte Dokumentnummer

N4199914571O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P4/NOR12067236

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