(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in Paragraph 5, genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.