Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; Paragraph 18, Absatz eins bis 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde Informationen an die Kommission weiter.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Futtermitteln, festzulegen.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, oder Artikel 9 f, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,, bilden.

Schlagworte

Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe, Überwachungsmaßnahme,
Herstellungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067087

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