(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Absatz eins, gebunden ist.