(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen betraut werden.Die nach Absatz eins, bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen betraut werden.