§ 3a.Paragraph 3 a,
Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung. Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.