Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz Art. 7

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben
Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,, zu Paragraphen 47, 48, 68 a, 69 b, 82 und 91, dRGBl. I S 807 aus 1938,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Der ungarische Gesetz-Artikel römisch 31 vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf Paragraphen 47, oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Paragraphen 68 a und 69 b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 82, Absatz 2 und Paragraph 91, Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 382 e, Absatz eins, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. Paragraph 382 e, Absatz 3, EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12160385

Alte Dokumentnummer

N2199961157L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/125/A7/NOR12160385

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