Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2,Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      Nachweis einer Paragraph 16 b, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4,Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 4, Absatz 5,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 6 a,Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  8. Absatz 7,Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 13, des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.
  9. Absatz 8,Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende
    1. Ziffer eins
      den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
  10. Absatz 9,Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Absatz 6 a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Schlagworte

Heimatstaat

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40179856

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P8/NOR40179856

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