Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EWR-Psychotherapiegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Paragraph 2,

Einem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist und

  1. Ziffer eins
    in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40161750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P2/NOR40161750

Navigation im Suchergebnis