Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.6.2013 Seite 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40161749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P1/NOR40161749

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