Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 15

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 7, (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 600 Millionen Schilling nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
    5. Ziffer 5
      die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.
  2. Absatz 3,Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
  3. Absatz 4,Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
  4. Absatz 5,Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.
  5. Absatz 6,Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
  6. Absatz 7,Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz.
  7. Absatz 8,Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (Paragraphen 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158609

Alte Dokumentnummer

N9199811209O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P7/NOR12158609

Navigation im Suchergebnis