Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FBG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15
Text
I. Teil: Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt: Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gilt:
Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt;
Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz in der geltenden Fassung;Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, Luftfahrtgesetz in der geltenden Fassung;
Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
Dienstleister ist jede gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;Dienstleister ist jede gemäß Paragraph 7, zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde.
Schlagworte
Kostengrund, Gepäcksortieranlage, Abwasserreinigungsanlage,
Enteisungsanlage
Gesetzesnummer
10012788
Dokumentnummer
NOR12158603
Alte Dokumentnummer
N9199811203O