Bundesrecht konsolidiert

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Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH § 1

Kurztitel

Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist.
  2. Absatz 2,Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  3. Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011092

Dokumentnummer

NOR12141863

Alte Dokumentnummer

N8199810782W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/57/P1/NOR12141863

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