(2)Absatz 2,Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Absatz eins, kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß Paragraph 4, gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.