Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Strafbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Gesetzesnummer
10006054
Dokumentnummer
NOR12066558
Alte Dokumentnummer
N4199810128O