Bundesrecht konsolidiert

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Verbot von blindmachenden Laserwaffen § 1

Kurztitel

Verbot von blindmachenden Laserwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10006054

Dokumentnummer

NOR12066556

Alte Dokumentnummer

N4199810126O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/4/P1/NOR12066556

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