Bundesrecht konsolidiert

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Stellenbesetzungsgesetz § 4

Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Besetzung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.
  2. Absatz 2,Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007968

Dokumentnummer

NOR12090330

Alte Dokumentnummer

N5199850979L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/26/P4/NOR12090330

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