Bundesrecht konsolidiert

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Stellenbesetzungsgesetz § 2

Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Ausschreibung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Besetzung von in Paragraph eins, genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007968

Dokumentnummer

NOR12090328

Alte Dokumentnummer

N5199850977L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/26/P2/NOR12090328

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