Bundesrecht konsolidiert

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Atomhaftungsgesetz 1999 § 24

Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 170/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Direktklage

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den Paragraphen 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf eine Haftungserklärung des Bundes oder Landes (Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4,) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040248

Alte Dokumentnummer

N2199812831O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/170/P24/NOR12040248

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