Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
    3. Ziffer 3
      jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
    4. Ziffer 4
      jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
    7. Ziffer 7
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
    Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,)
    1. Ziffer 8
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, und
    2. Ziffer 9
      bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  3. Absatz 3Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.

Schlagworte

Ordinationsgemeinschaft

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40165453

Navigation im Suchergebnis