(15)Absatz 15Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt von Personen, die ihre Ausbildung gemäß Abs. 3 absolvieren, ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer der Turnusärztin/des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt von Personen, die ihre Ausbildung gemäß Absatz 3, absolvieren, ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer der Turnusärztin/des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.