Rechtsmittelverfahren
§ 13a.Paragraph 13 a,
Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11 und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 9,, 10, 11 und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.