(12)Absatz 12Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.