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Umweltkontrollgesetz § 6

Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gesellschaftszweck und Aufgaben

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt
    1. Litera a
      die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen; bei Aufträgen von ausgegliederten Einheiten des Bundes ist von diesen die Zustimmung des zuständigen Eigentümervertreters einzuholen,
    2. Litera b
      die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,
    3. Litera c
      das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,
    4. Litera d
      soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß Litera a bis c zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Absatz eins, folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,;
    2. Ziffer 2
      fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU), unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
    3. Ziffer 3
      fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener Richtlinien oder Verordnungen der EU;
    4. Ziffer 4
      fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;
    5. Ziffer 5
      Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
    6. Ziffer 6
      Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit;
    8. Ziffer 8
      Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 16, der Richtlinie 96/61/EG;
    10. Ziffer 10
      Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie 96/61/EG, Führung einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Artikel 13, der Richtlinie 88/609/EWG;
    11. Ziffer 11
      Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;
    12. Ziffer 12
      Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,, sowie für UNEP-Infoterra;
    13. Ziffer 13
      Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte gemäß Artikel 3, der Richtlinie 96/62/EG;
    14. Ziffer 14
      Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht;
    15. Ziffer 15
      Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, einschließlich seiner Protokolle sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen Klimaberichte;
    16. Ziffer 16
      Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen, Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;
    17. Ziffer 17
      Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;
    18. Ziffer 18
      Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG auf dem Gebiet der Luftreinhaltung und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;
    19. Ziffer 19
      Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß Paragraph 3,, Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Luftgüteberichtverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1992,, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß Meßkonzept-Verordnung nach Paragraph 7, IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß Paragraph 12, Ozongesetz;
    20. Ziffer 20
      Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformationssystemen zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;
    21. Ziffer 21
      Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;
    22. Ziffer 22
      Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, insbesondere für den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken sowie Mitwirkung an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;
    23. Ziffer 23
      fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), einschließlich damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen, sowie Einrichtung und Führung einer Datenbank gemäß Paragraph 18, ALSAG;
    24. Ziffer 24
      Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,, Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Emmissionsdatenverbundes gemäß Paragraph 5, Ozongesetz und Paragraph 6, IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L, Mitwirkung an der Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß Paragraph 10, IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß Paragraph 24, IG-L;
    25. Ziffer 25
      Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Paragraphen 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes (UGStVG), Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995,, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Angelegenheiten;
    26. Ziffer 26
      Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der Paragraphen 5 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,;
    27. Ziffer 27
      Mitwirkung an der Vollziehung von Paragraph 16, ChemG 1996 gemäß Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß Paragraphen 54 und 55 ChemG 1996 sowie sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;
    28. Ziffer 28
      Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung, des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;
    29. Ziffer 29
      fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß Paragraph 37, Absatz 6, Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1997,, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehrbringen von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des Paragraph 87, Absatz 3, GTG, Mitarbeit im Komitee „Zuständige Behörde“, gemäß
      Richtlinie 90/220/EWG, Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System;
    30. Ziffer 30
      Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;
    31. Ziffer 31
      Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,;
    32. Ziffer 32
      fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, Führung der UVP-Dokumentation gemäß Paragraph 43, Absatz eins, UVP-G;
    33. Ziffer 33
      Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;
    34. Ziffer 34
      Bereitstellung von Daten gemäß Paragraph 33 e, Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, und Datenaustausch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,;
    35. Ziffer 35
      Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Ermittlung von Emissionen, Immissionen und sonstigen Einflüssen auf den Zustand und die Entwicklung der Umwelt, insbesondere zur Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,;
    36. Ziffer 36
      Entgegennahme von Anzeigen oder Beschwerden über Umweltbeeinträchtigungen oder Mißstände in der Umwelt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltkontrolle und/oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden;
    37. Ziffer 37
      Erstellung von Berichten über Arbeitsergebnisse, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der öffentlichen Umweltschutzverwaltung;
    38. Ziffer 38
      Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in praxisbezogenen Fragen der chemischen Umweltanalytik, des Qualitätsmanagements in der Umweltanalytik sowie Vorhalten von Laborkapazität für Krisen und Notstandsfälle.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des Paragraph 11, über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, abgegolten sind.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, können andere Bundesminister und Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt.
  5. Absatz 5,Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Schlagworte

Richtlinienvorschlag, Gesetzesentwurf, Immissionsschutz, Klimaschutz, Tagesbericht, Monatsbericht, Umweltindikator, Ausbildung

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR40261215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/152/P6/NOR40261215

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