(2)Absatz 2,Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, bereits öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zu erheben und zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, die erhobenen und verarbeiteten öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der davon Betroffenen überwiegen; personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn der Betroffene die zu übermittelnden personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, bereits öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zu erheben und zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, die erhobenen und verarbeiteten öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der davon Betroffenen überwiegen; personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn der Betroffene die zu übermittelnden personenbezogenen Daten selbst offenkundig öffentlich gemacht hat.