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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,

Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

Pflichten von Beteiligten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

  1. Absatz 2,Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.
  2. Absatz 3,Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:
    1. Ziffer eins
      sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
    3. Ziffer 3
      nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
    4. Ziffer 4
      die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
    5. Ziffer 5
      dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
    Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  3. Absatz 4,Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Der Verpacker hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
    2. Ziffer 2
      wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
  5. Absatz 6,Der Befüller hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. Ziffer eins
      hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
    2. Ziffer 2
      hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
    3. Ziffer 3
      darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
    4. Ziffer 4
      hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
    5. Ziffer 5
      hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
    6. Ziffer 6
      hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
    7. Ziffer 7
      hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und
    8. Ziffer 8
      hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.
  6. Absatz 7,Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass:
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
    2. Ziffer 2
      die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
  7. Absatz 8,Der Verlader hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. Ziffer eins
      darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
    3. Ziffer 3
      hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
    4. Ziffer 4
      hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
    5. Ziffer 5
      hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
    Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  8. Absatz 9,Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
    Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002.

Schlagworte

Fahrzeugvorschrift, Nahrungsmittel, Genußmittel

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/145/P7/NOR40030694

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