Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. Absatz 2,Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
    1. Ziffer eins
      er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,
    2. Ziffer 2
      er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und
    3. Ziffer 3
      er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
  3. Absatz 3,Der Lenker hat bei der Beförderung die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
  4. Absatz 4,Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (Paragraph 14,) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt
    1. Ziffer eins
      des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
    2. Ziffer 2
      der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
    so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.
  5. Absatz 5,Der Zulassungsbesitzer
    1. Ziffer eins
      hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159129

Alte Dokumentnummer

N9199853481L

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