Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. Ziffer 4
      die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. Ziffer 5
      die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    6. Ziffer 6
      die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. Ziffer 2
      eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. Ziffer 4
      Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.

Schlagworte

Erzeugungsdaten, Erzeugungsfahrplan

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P47/NOR40013142

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