(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können.