Versorgung über Direktleitungen
§ 42.Paragraph 42,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.