Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

Paragraph 32,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

  1. Ziffer eins
    ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;
  2. Ziffer 2
    ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;
  3. Ziffer 3
    ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;
  4. Ziffer 4
    ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%
der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen.
  1. Absatz 2,Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
  2. Absatz 3,Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Absatz eins, festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P32/NOR40013130

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