Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
19.02.1999
Außerkrafttretensdatum
01.12.2001
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
Bestimmung der Systemnutzungstarife
§ 25.Paragraph 25,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, vor Bestimmung der Systemnutzungstarife, durch Verordnung, welche des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen. Die Systemnutzungstarife werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung oder Bescheid bestimmt.
(2)Absatz 2,Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.
(3)Absatz 3,Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090665
Alte Dokumentnummer
N5199853390L