Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bestimmung der Systemnutzungstarife

Paragraph 25,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, vor Bestimmung der Systemnutzungstarife, durch Verordnung, welche des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen. Die Systemnutzungstarife werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung oder Bescheid bestimmt.

  1. Absatz 2,Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.
  2. Absatz 3,Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.
  3. Absatz 4,Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090665

Alte Dokumentnummer

N5199853390L

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