2. Abschnitt
Übertragungsnetze
Feststellungsverfahren
§ 22.Paragraph 22,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festzustellen ist, ob eine Anlage im Sinne des § 7 Z 12 vorliegt. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festzustellen ist, ob eine Anlage im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 12, vorliegt.