1. Teil
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, in den Paragraphen 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Absatz 2 bis 6, 69, 70 Absatz eins und 71 Absatz eins, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.