Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (Paragraph 23, Absatz eins,), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (Paragraph 23, Absatz eins,), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3,, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Paragraph 30, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 12,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 5,;
    3. Ziffer 3
      als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen Paragraph 30, Absatz 4, eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;
    4. Ziffer 4
      eine Auskunft nach Paragraph 28, Absatz 3, vorsätzlich unrichtig erteilt.
  2. Absatz 2,Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 3 600 Euro bis 36 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Berufungen entscheidet gemäß Paragraph 51, VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
  4. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40022154

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