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Übernahmegesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.05.2006
§ 2 am 19.05.2006
§ 4 am 19.05.2006
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 20.05.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
§ 3 gültig von 01.01.1999 bis 19.05.2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
19.05.2006
Abkürzung
ÜbG
Index
21/05 Börse
Text
Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote
§ 3.
Paragraph 3,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Ausdruck folgender allgemeiner Grundsätze:
1.
Ziffer eins
Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
2.
Ziffer 2
Die Empfänger des Angebots müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
3.
Ziffer 3
Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch im Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und im öffentlichen Interesse handeln.
4.
Ziffer 4
Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden.
5.
Ziffer 5
Das Übernahmeverfahren ist rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Gesetzesnummer
10003609
Dokumentnummer
NOR12040155
Alte Dokumentnummer
N2199812668U
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/127/P3/NOR12040155
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