Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 26a

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Überschreiten der gesicherten Sperrminorität

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Wer eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, die mehr als 26, aber nicht mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der Beteiligung mitteilen. Für die Ermittlung, ob eine solche Beteiligung vorliegt, sind Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 22 a und Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In diesem Fall können mehr als 26 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Nach Abwicklung eines Angebots nach diesem Teil entfällt die Stimmrechtsbeschränkung.
  3. Absatz 3,Die Rechtsfolgen des Absatz 2, treten nicht ein, wenn ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Paragraph eins, Ziffer 6,) über zumindest gleich viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Beteiligte verfügt, wenn die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines satzungsmäßigen Höchststimmrechts (Paragraph 12, Absatz 2, AktG) auf höchstens 26 vom Hundert beschränkt ist oder wenn der Rechtsträger, der die Stimmrechte aus der gesicherten Sperrminorität letztlich ausüben kann, nicht wechselt (Paragraph 24, Absatz 3,).
  4. Absatz 4,Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte ganz oder teilweise aufheben und stattdessen Bedingungen und Auflagen (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist.

Anmerkung

EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40109053

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