Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetzes

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß Paragraph 22, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (Paragraph 32, Absatz eins, KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlaß einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
    2. Ziffer 2
      Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschließlich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige (Paragraph 32, Absatz eins, KO) im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
    3. Ziffer 3
      Aktien auf eine Privatstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige Gesellschafter oder Angehörige (Paragraph 32, Absatz eins, KO) der Gesellschafter sind.
  2. Absatz 2,Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß Paragraph 22, vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40045396

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