Bundesrecht konsolidiert

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Euro-Anleihenumstellungsgesetz § 6

Kurztitel

Euro-Anleihenumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie, werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005124

Dokumentnummer

NOR12056730

Alte Dokumentnummer

N3199812817U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/126/P6/NOR12056730

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