Bundesrecht konsolidiert

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Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz § 4

Kurztitel

Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 4,

Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005123

Dokumentnummer

NOR12056721

Alte Dokumentnummer

N3199812807U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/126/P4/NOR12056721

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