Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Gesetzesnummer
10005123
Dokumentnummer
NOR12056721
Alte Dokumentnummer
N3199812807U