Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterorganisationsgesetz § 22

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

04.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

5. Abschnitt

Interessensvertretung der Arbeitnehmer

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.
  2. Absatz 2,Paragraph 133, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR12127497

Alte Dokumentnummer

N7199812566U

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