Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004. Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.