Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 70

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 70,

Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40271439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/103/P70/NOR40271439

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