Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Delegierung

Paragraph 65, (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

  1. Absatz 2,Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
  2. Absatz 3,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz 2, nur einstimmig zu fassen.
  3. Absatz 4,Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
  4. Absatz 5,Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
  5. Absatz 6,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  6. Absatz 7,Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  7. Absatz 8,Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.
  8. Absatz 9,Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Absatz eins und 2 ist zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090086

Alte Dokumentnummer

N5199812442U

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