Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Kooptierung

Paragraph 63, (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

  1. Absatz 2,Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  2. Absatz 3,Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Absatz 2, kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Landessektion

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090084

Alte Dokumentnummer

N5199812440U

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