Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

2. Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 19, (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu fördern,
  2. Ziffer 2
    den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
  3. Ziffer 3
    Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,
  4. Ziffer 4
    Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
  5. Ziffer 5
    regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
  6. Ziffer 6
    die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,
  7. Ziffer 7
    an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
  8. Ziffer 8
    die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
  9. Ziffer 9
    im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und
  10. Ziffer 10
    in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
  1. Absatz 2,Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
    2. Ziffer 2
      die Fachgruppen zu beaufsichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,
    4. Ziffer 4
      die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090040

Alte Dokumentnummer

N5199812396U

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