Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Fachorganisationsordnung

Paragraph 15, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

  1. Absatz 2,Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
  2. Absatz 3,Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnung als errichtet.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090036

Alte Dokumentnummer

N5199812392U

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