Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Parteistellung

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
  2. Absatz 2,Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40026010

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